fdr Büros
Geschäftsstelle Berlin
Finanzen & Organisation (Verwaltung)
Ansprechpartnerin: Carolin Gevorkian
Gierkezeile 39 • 10585 Berlin
Telefon: 030 85400490
Telefax: 030 85400491
E-Mail: mail@fdr-online.info
Suchtreferentin Berlin und Brandenburg
Ansprechpartnerin: Martina Arndt-Ickert
Gierkezeile 39 • 10585 Berlin
Telefon: 030 85400490
Telefax: 030 85400491
E-Mail: bb@fdr-online.info
Büro Erfurt
Thüringer Fachstelle Suchtprävention
Ansprechpartnerin: Annett Fabian
Dubliner Str. 12 • 99091 Erfurt
Telefon: 0361 3461746
Telefax: 0361 3462023
E-Mail: praevention@fdr-online.info
Fachstelle GlücksSpielSucht
Ansprechpartnerin: Claudia Frisch
Dubliner Str. 12 • 99091 Erfurt
Telefon: 0361 3461746
Telefax: 0361 3462023
E-Mail: gluecksspiel@fdr-online.info
Bundesweite Koordination Lotsennetzwerke
Ansprechpartnerin: Marina Knobloch
Dubliner Str. 12 • 99091 Erfurt
Telefon: 0361 3461746
Telefax: 0361 3462023
E-Mail: knobloch@fdr-online.info
Thüringer Lotsennetzwerk
Ansprechpartnerin: Marina Knobloch
Dubliner Str. 12 • 99091 Erfurt
Telefon: 0361 3461746
Telefax: 0361 3462023
E-Mail: knobloch@fdr-online.info
MitarbeiterInnen
Martina Arndt-Ickert
fdr+ Geschäftsstelle/ Büro Berlin
Suchtreferentin, Supervisorin + systemische Beraterin
Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe trägt das Plus in seinem Zeichen. Es steht für das Positive und die Wärme, das Addieren von Dingen, den Vorteil. Es steht für das Mehr, das der Verband den Menschen bringt – den Mitgliedern, den von Sucht Betroffenen, der Öffentlichkeit. Es steht für den Gewinn an Menschlichkeit, Gesundheit und Würde, an Professionalität und Einfluss, den Gewinn für die Zukunft, den wir alle an ihm haben.
MEHR FÜR ALLE – UNSERE LEITLINIEN
Mehr für die Mitglieder, weil wir Wissen, Methoden und Kräfte bündeln
Der fdr+ bündelt und vertritt die Interessen aller haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte in der Suchthilfe und der Suchtselbsthilfe. Wir verfolgen einen arbeitsfeld- und methodenübergreifenden Ansatz.
Mehr für die Zukunft, indem wir sie gestalten
Der fdr+ ist sensibel für Entwicklungen in der Suchthilfe. Wir orientieren uns an den Erfahrungen der Praxis und an der Forschung. So setzen wir Akzente und entwickeln Maßnahmen und Strategien weiter.
Mehr für die Menschen, für die wir arbeiten
Der fdr+ achtet die Würde aller Menschen, die von Abhängigkeit betroffen oder bedroht sind, ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, Geschlechts, Alters, Glaubens, politischen Überzeugung, sozialen und wirtschaftlichen Stellung, gesellschaftlichen Position, sexuellen Orientierung und gesundheitlichen und psychosozialen Befindlichkeit.
Der fdr+ versteht sich als Lobbyist für seine Mitgliedsorganisationen und auch für die Betroffenen und ihre Angehörigen.Mehr für die Menschen, die mit uns arbeiten
Mit unseren Kooperationspartner*innen bündeln wir fachliche Kompetenzen und verbessern unsere politische Durchsetzungskraft.
Mehr für die Menschen, die bei uns arbeiten
Der fdr+ ist für seine Mitarbeiter*innen ein guter Arbeitgeber, er fördert ihre Motivation, Leistungsfähigkeit und Gesundheit.
IN ZUKUNFT: DIE STÄRKEN – UNSERE VISIONEN
Der fdr+ ist ein starker Botschafter
Er ist Beweis und Beispiel dafür, dass Menschen das Anderssein der anderen als Bereicherung und Ressource akzeptieren und wir zeigen lebendige, lebenswerte und gelebte Vielfalt.
Für die Politik sind wir Ratgeber*innen und Ansprechpartner*innen in allen Fragen der Suchthilfe, der Suchtselbsthilfe und der Suchtprävention.Der fdr+ fördert starke Verbindungen
Der fdr+ hat starke Verbündete in Politik, Wissenschaft und Wirtschaft. Mit allen an der Suchthilfe beteiligten Behörden, Institutionen und Personen haben wir übergreifende Kooperationen.
Der fdr+ ist kompetent
Der fdr+ hat große Kompetenzen, wenn es um Teilhabe von Suchtkranken geht und fördert die Zusammenarbeit aller Beteiligten, um die Gestaltung der Leistungen auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention im Sinne der Betroffenen zu optimieren.
Der fdr+ ist wirtschaftlich stark
Der fdr+ ist wirtschaftlich unabhängig. Wir erwirtschaften unsere finanziellen Mittel als Dienstleister in der Beratung, der Fort- und Weiterbildung, der Projekt- und Konzeptentwicklung und im Veranstaltungsmanagement.
Der fdr+ ist dialogisch stark
Der fdr+ lebt einen engagierten Austausch innerhalb seiner Mitgliedschaft.
ZUM ZIEL: UNSERE STRATEGIEN
Klares Profil – klare Positionen
Der fdr+ zeigt ein klares Profil – wo es richtig und nötig ist, auch durch Polarisierung und die Zuspitzung von Positionen. So können wir Aufmerksamkeit wecken, neue Themen besetzen und Stigmatisierung entgegenwirken.
Innovativ und vorausschauend
Entwicklungen in Suchthilfe und Sozialpolitik führen zwangsläufig zu Veränderungen bei den Hilfe- und Unterstützungsleistungen für die betroffenen Menschen und deren soziales Umfeld.
Der fdr+ beobachtet und bewertet diese Trends und entwickelt zusammen mit unseren Mitgliedern und Kooperationspartner*innen Positionen und Ansätze für eine bedarfsgerechte Praxis.
Kompetenter Multiplikator
Die Struktur des fdr+ ist arbeitsfeld- und einrichtungsübergreifend. Der Verband ist Dienstleister und Multiplikator für die Kompetenzen und das Wissen seiner Mitglieder und sorgt für einen Transfer in Politik und Gesellschaft.
Angebote
Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. war seit seiner Gründung im Jahr 1979 immer mitten im Geschehen – und immer weit vorn, was seine Anschauungen, seinen Umgang mit Mitgliedern und mit Drogenabhängigen betrifft. Er gab Orientierung, er gab Hilfestellung, er erkannte die Zeichen der Zeit und prägte das eine oder andere mit. Er stand für Zuverlässigkeit ebenso wie für freies Denken – und für Engagement sowieso. Wie wir wir wurden was wir sind können Sie im fdr+Lebenslauf nachlesen
Woher wir kommen und was wir tun
Der Verband wurde am 03. April 1979 in Frankfurt von führenden Mitarbeitern der deutschen Drogenhilfe gegründet. Das war ein sichtbares Zeichen dafür, dass die Drogenhilfe als neue Disziplin an den Schnittstellen Sozialarbeit – Suchtkrankenhilfe – Jugendhilfe ein eigenes Feld beanspruchte. Der Gründung des Fachverbandes lag die Idee zugrunde, eine fachliche Vertretung von Einrichtungen der Drogenhilfe zu schaffen, die als Zusammenschluss vom gemeinnützigen Trägern ambulanter und stationärer Hilfen das gesamte Spektrum dieses Arbeitsfeldes abdeckt.
Die seit der Gründung weitgehend unveränderte Satzung des fdr+ sieht vor, dass wir die fachliche Arbeit für Suchtgefährdete und Abhängige, insbesondere junge Menschen fördern. Besonderes Kennzeichen dieses Verbandes ist, dass er nicht selbst Träger von Einrichtungen der Suchthilfe werden kann, um Interessenkollisionen mit der Arbeit seiner Mitglieder zu verhindern. In 35 Jahren ist der Verband ständig gewachsen und hat seine Arbeit professionell weiterentwickelt.
Während von den 13 Gründungsmitgliedern nur rund 70 Einrichtungen der Drogenhilfe vorgehalten wurden, sind heute 72 Trägerverbände im fdr+ zusammengeschlossen und betreiben rund 350 Einrichtungen der Suchthilfe, mittlerweile sowohl für den Bereich legale Drogen als auch nach wie vor für illegalen Drogen.
Die Einsicht, dass Suchtprobleme nur zu einem geringen Teil drogenspezifisch entstehen, hat seit der Vereinigung Deutschlands zu einer Öffnung des fdr+ geführt. Mittlerweile vertritt der Verband einen integrativen Hilfeansatz, der legale und illegale Drogen gleichermaßen umfasst.
Der fdr+ setzt Akzente durch eine klare Profilierung, ggf. durch die Polarisierung und Zuspitzung von Positionen, soweit es erforderlich ist, um Aufmerksamkeit zu wecken, „neue“ Themen zu besetzen oder eine Stimme für Randgruppen zu sein. Das Aufgreifen, Bewerten und Umsetzen neuer Ansätze im Sinne von Innovation und Zukunftsorientierung spielt im Rahmen seiner Aufgaben eine besondere Rolle.
Der Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. konnte seine umfangreichen Aufgaben in der Vergangenheit auf Grund der vielfältigen Kompetenzen seiner Mitglieder meistern. Wesentliches Ziel der Arbeit ist daher die aktive Kooperation mit den Fachkräften in der Praxis, um auch weiterhin aktuell, umfassend und kompetent zu agieren.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: Fachverband Drogen- und Suchthilfe e. V., mit dem Zusatz „Zusammenschluss gemeinnütziger Träger von ambulanten und stationären Hilfen für Suchtgefährdete und Abhängige“ (fdr).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Er ist Mitglied im PARITÄTISCHEN Gesamtverband e.V.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.7.1977.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele auf der Grundlage parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.
(3) Der Verein kooperiert auf internationaler Ebene.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Arbeit für Suchtgefährdete und Abhängige, insbesondere junge Menschen, u. a. durch folgende Maßnahmen:
• Beratung und Unterstützung der Arbeit in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen
• Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit psychosozialen Hilfen
• Vertretung der Sozial- und gesundheitspolitischen Interessen seiner Mitglieder
• Förderung der Aus- und Fortbildung von Fachkräften
• wissenschaftliche Begleitung der praktischen Arbeit
• Öffentlichkeitsarbeit
(5) Der Verein ist nicht Träger von eigenen ambulanten oder stationären Einrichtungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige juristische Person werden, die
a) die Ziele des Vereins gem. § 2 unterstützt und
b) den Schwerpunkt ihrer Arbeit in der praktischen Hilfe für Suchtgefährdete und Abhängige hat
c) und nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet ist.
(2) Mitglieder im Sinne des Absatzes (1) können werden:
a) Träger und Zusammenschlüsse von Trägern von Einrichtungen und Maßnahmen;
b) Zusammenschlüsse von Mitarbeiter/innen
c) Zusammenschlüsse von Eltern;
d) Selbsthilfegruppen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfas-sung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung der juristischen Person oder wenn die Aufnahmevoraussetzungen entfallen.
(7) Personen, die mit der Arbeit des Fachverbandes Drogen und Rauschmittel e.V. besonders verbunden sind können Einzelmitglieder ohne Stimmrecht werden. Die Höhe des Mindestbeitrags wird vom Vorstand beschlossen. Diese Personen sind damit Fördermitglieder
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
(1) Der Verein hat folgende Organe:
– die Mitgliederversammlung
– den Vorstand
– den Beirat.
(2) Daneben können Arbeitskreise und Fachausschüsse gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muß nicht am Sitz des Vereins einberufen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/ den Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftliche vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, oder beschließt, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu beauftragen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder können mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
d) die Wahl des Vorstandes,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Verabschiedung des Haushaltsplanes des Vereins,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Beteiligungen an Gesellschaften und Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
a) Satzungsänderungen und
b) Auflösung des Vereins.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertreter/innen und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine beiden Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Fünf Vorstandsmitglieder müssen aus dem Bereich der Mitgliedsorganisationen stammen.
(4) Jedes amtierende Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
(5) Der Vorstand beschließt mehrheitlich, mindestens jedoch mit drei Stimmen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich und fernmündlich gefasst werden.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der oder dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der oder dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.
(2) Der Beirat besteht aus Personen, die in der praktischen oder wissenschaftlichen Arbeit mit Suchtgefährdeten und Abhängigen stehen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung zu beraten.
(4) Der Beirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11 Geschäftsführer/in
Der Verein kann eine oder einen Geschäftsführer/in berufen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand. Die oder der Geschäftsführer/in hat die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu führen. Sie oder er ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Gesamtverband e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Suchtkrankenhilfe zu verwenden hat.
Zuletzt geändert durch Beschluss der 40. Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2013