Institutionen wie z.B. Sozialbehörden, Führerscheinstellen, Gerichte oder auch Arbeitgeber erlegen zunehmend ihren suchtkranken Patienten/-innen, Klienten/-innen oder Mitarbeiter/-innen die regelmäßige Teilnahme an einer Sucht-Selbsthilfegruppe auf. Um einen regelmäßigen Gruppenbesuch zu belegen, sollen von einzelnen Selbsthilfegruppenmitgliedern und -leiter/-innen Bescheinigungen ausgestellt oder Berichte verfasst werden.
Aus vielen Gründen widerspricht es dem Prinzip der Selbsthilfe, wenn Gruppenleiter/-innen oder andere Gruppenteilnehmer/-innen von Institutionen verpflichtet werden sollen, Kontrollfunktion auszuüben und Bescheinigungen oder Berichte jedweder Art für andere Gruppenmitglieder auszustellen. Lesen Sie hier weiter: