Seit dem 01. Juli 2008 ist die Förderung der Selbsthilfe (Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfekontaktstellen) durch die Krankenkassen und die Verbände neu geregelt. Nach § 20c SGB V gibt es nun eine kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung. Die kassenindividuelle Förderung bleibt weiterhin bestehen.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) hat mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen unter Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe (BAG Selbsthilfe, Der Paritätische – Gesamtverband e.V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.) gemeinsame und einheitliche Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre Verbände entwickelt. Den Leitfaden können Sie mit Hilfe dieser Link herunterladen. Weitere Informationen zur Förderung von Suchtselbsthilfe-Gruppen erhalten Sie hier.
Neben der Förderung der Selbsthilfe über das Sozialgesetzbuch – SGB V stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 31 Abs.1 Nr.5 Sozialgesetzbuch – SGB VI Fördermittel zur Verfügung. Die Richtlinien, Anträge und eine Checkliste können Sie auf der Homepage der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen(DHS) http://www.dhs.de/web/projekte/nachsorge.php herunterladen.